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   VGH Hessen, 15.03.2018 - 4 B 1807/17   

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https://dejure.org/2018,9169
VGH Hessen, 15.03.2018 - 4 B 1807/17 (https://dejure.org/2018,9169)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.03.2018 - 4 B 1807/17 (https://dejure.org/2018,9169)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. März 2018 - 4 B 1807/17 (https://dejure.org/2018,9169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6a Abs 1 BJagdG
    Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen - Keine drittschützende Wirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen - Keine drittschützende Wirkung

  • doev.de PDF

    Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BJagdG § 6a Abs. 1
    Befriedung; Drittschutz; ethische Gründe; Jagdgenossenschaft; Schutznormtheorie; subjektives Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Düsseldorf, 10.05.2017 - 15 K 5481/15

    Befriedung; ethisch; Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis; Drittschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2018 - 4 B 1807/17
    Die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG), dient nicht auch dem Schutz der Jagdgenossenschaft (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 15 K 5481/15 -, juris Rdnr. 27 bis 34).

    Die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung aber vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer überhaupt glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen, dient demgegenüber nicht zumindest auch dem Schutz der Interessensphäre der Jagdgenossenschaft (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 15 K 5481/15 -, juris Rdnr. 27 bis 34).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2018 - 4 B 1807/17
    Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rdnr. 27 m.w.N.) vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen.
  • OVG Hamburg, 20.04.2017 - 5 Bf 51/16

    Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2018 - 4 B 1807/17
    Vielmehr ist die Jagdgenossenschaft durch den drittschützenden Charakter der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG in ihrer Rechtsposition als Jagdausübungsberechtigte (hierzu ausführlich: Hamburgisches OVG, Zwischenurteil vom 20. April 2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rdnr. 46) hinreichend geschützt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2022 - 4 LB 4/20

    Klagebefugnis der Jagdgenossenschaft gegen eine Befriedungsentscheidung nach § 6a

    Obwohl der Wortlaut es nicht unmittelbar erkennen lässt, dient die Vorschrift neben dem Schutz dieser Allgemeinwohlbelange auch dem Schutz einzelner Dritter (vgl. OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rn. 46; VGH Kassel, Beschl. v. 15.03.2018 - 4 B 1807/17 -, juris Rn. 12).

    Ohne die Annahme eines drittschützenden Charakters der gegen die Befriedung sprechenden Versagungsgründe des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG würden die Rechtspositionen der Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend geschützt, obwohl der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten zur Verwirklichung der mit § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG verfolgten Ziele des Bundesjagdrechts unmittelbar den Jagdausübungsberechtigten übertragen hat (OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rn. 45 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.03.2018 - 4 B 1807/17 -, juris Rn. 12, 14).

  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 4 A 1902/17

    Klage auf Aufhebung der Schonzeit für Fuchs und Waschbär

    So steht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 1807/17 -, juris Rdnr 12 bis 14) (auch) dem Jagdpächter als Jagdausübungsberechtigtem im Rahmen des § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die seinen Rechtskreis berührenden schützenswerten Belange in die Entscheidung über einen Befriedungsantrag einzustellen sind.
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